Satzung

Satzung des SV 1946 Mosel e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen SV 1946 Mosel mit dem Zusatz “eingetragener Verein” – “e.V.”).
  2. Sitz des Vereins ist Zwickau
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Rechtsnachfolger der BSG Stahl Fackel Mosel, die in den SV 1946 Mosel e.V. aufgegangen ist.
  5. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Sachsen und der zuständigen Fachverbände.
  6. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  7. Die Vereinsfarben sind Blau / Weiß.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendarbeit, verwirklicht.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist für die Organisation und Durchführung des Sportbetriebes nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Fachverbände zuständig.
  5. Alle Veranstaltungen nach innen und außen werden im Namen und Auftrag des Sportvereins ausgeführt.

 

§3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördern will und die Satzung anerkennt.
  2. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme in einfacher Mehrheit.
  4. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Einspruch zulässig (siehe §10).

 

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Der Beitrag ist halbjährlich oder jährlich im Lastschriftverfahren zu entrichten. Der Eintrittsmonat ist voll zu entrichten.
  3. Im Mitgliedsbeitrag ist die Versicherung enthalten.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit der Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nur zum Ende des Kalendervierteljahres zulässig. Sie ist dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten.
  3. Der Austretende verliert die Rechte des Vereins.
  4. Beiträge sind bis zum Austritt voll zu entrichten.
  5. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist die einfache Stimmenmehrheit des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
  6. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses schriftlich, unter Angabe der Rechtsmittel (siehe §10), mitzuteilen.
  7. Ein Mitglied kann (nach erfolgter Anhörung) vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
  2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
  3. wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
  4. aus sonstigen Gründen, die die Vereinsdisziplin berühren.

 

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
  2. In den Vorstand sind Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zugelassen. Sie besitzen aber kein Stimmrecht.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht – nach schriftlicher Antragstellung – in die Protokolle der Mitgliederversammlung Einsicht zu nehmen.

 

§8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich,

 

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
  2. den festgelegten Beitrag rechtzeitig zu entrichten
  3. unehrenhaftes oder das Ansehen des Sports und des Vereins schädigendes Verhalten zu unterlassen
  4. verbindlichen Beschlüssen des Vereins nachzukommen.

 

§9 Maßregelungen

  1. Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder verbindliche Beschlüsse verstoßen, können (nach vorheriger Anhörung) vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
  3. zeitlich begrenztes Verbot des Betretens von eigenen oder gepachteten Anlagen des Vereins
  4. Ausschluss aus dem Verein (siehe §6)

 

  1. Maßregelungen sind mit Begründung und unter Angabe der Rechtsmittel (siehe §10) auszusprechen.
 

§10 Rechtsmittel

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (siehe §4), gegen einen Ausschluss (siehe §6) sowie gegen eine Maßregelung (siehe §9) ist Einspruch zulässig.
  2. Einspruch ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nach Zugang des Bescheids, schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
  3. Über den Einspruch entscheidet endgültig der erweiterte Vorstand.


§11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  1. als geschäftsführender Vorstand
  2. als erweiterter Vorstand
  1. die Mitgliederversammlung


§12 Der Vorstand

1. geschäftsführender Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören fünf ehrenamtliche Personen an:

 

  1. Präsident
  2. Vizepräsident und Schatzmeister
  3. Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
  4. Abteilungsleiter Fußball gesamt
  5. Leiter der Geschäftsstelle

 

2. erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehört noch mindestens ein unabhängiger Sportsfreund an. Er ist berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten und bestimmte Aufgaben für diesen zu erledigen. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen, einschließlich der Vorstandssitzung. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand berufen.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
  2. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
  3. Zur Vertretung des Vereins in Rechtsangelegenheiten sind je 2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes ermächtigt. Juristisch vertretende Personen sind der Präsident und der Vizepräsident
  4. Sollten im Laufe des Jahres Mitglieder des Vorstandes ausscheiden, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  5. Sollten im Laufe der Amtsperiode mehr als 3 Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um Ergänzungswahlen durchzuführen.
  6. Der Schriftführer nimmt von jeder Sitzung des Vorstandes ein Protokoll auf.Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie das Mitgliederverzeichnis.

 

§13 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat das Recht:
  1. das Schiedsgericht in allen strittigen Fällen auszuüben und Maßregelungen zu ergreifen
  2. Mitgliederversammlungen einzuberufen
  3. Ehrenmitglieder zu ernennen und Ehrungen vorzunehmen
  4. geeignete Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen
  5. an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen teilzunehmen.
  1. Der Vorstand hat die Pflicht:
  1. das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten
  2. die Satzung und Ordnungen aufrecht zu erhalten und zu befolgen
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzusetzen
  4. alle an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge vorzuberaten und der Versammlung vorzulegen
  5. Ein- und Austrittserklärungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

 

§14 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Aushang.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes
  2. Entlastung und Wahl des Vorstandes
  3. Satzungsänderungen
  4. Ausschluss von Mitgliedern
  5. Entgegennahme des Kassenberichtes
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
  3. Sie fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Präsident und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Bei Vorstandswahlen gilt die Wahlordnung des Deutschen Sportbund.

 

§15 Ordnungen

  1. Zur Dürchführung der Satzung und der Vereinsgeschäfte gibt sich der Verein Ordnungen.
  2. Die Ordnungen werden vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

§16 Auflösung des Vereins

  1. Soll der Verein aufgelöst werden, so ist die Mitgliederversammlung einen Monat vorher einzuberufen.
  2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  3. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom geschäftsführenden Vorstand an die Mitgliederversammlung gestellt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freunde und Förderer der Grundschule Crossen e.V.“ Schneppendorfer Straße 14, 08058 Zwickau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

§17 Inkrafttreten

Mit dem Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied diese Satzung an. Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.05.2014 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 23.10.2016 geändert worden.

Sie tritt sofort in Kraft.